Satzung

Satzung

Satzung des TV Haslach 1930 e.V.
(in der Version vom März 1993)
§ 1 NAME UND SITZ
1. Der Name des Vereins ist "Turnverein Haslach 1930 e.V." abgekürzt "
TV Haslach 1930 e.V."
2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Böblingen eingetragen und hat
seinen Sitz in 71083 Herrenberg-Haslach
3. Die Farben des Vereins sind blau/weiss.
§ 2 GESCHÄFTSJAHR
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 ZWECK
1. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung,
nämlich der Förderung des Sports, der körperlichen Gesundheit, der
Allgemeinheit und insbesondre der Jugend. Der Satzungszweck wird vor allem
verwirklicht durch die Pflege der Leibesübungen, der sportlichen Übungen und
Leistungen und der Kameradschaft.
2. Der Verein ist politisch, rassisch und religiös neutral.
§ 4 SELBSTLOSIGKEIT, AUSSCHLIESSLICHKEIT,
UMITTELBARKEIT
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins erhalten die
Mitglieder keinerlei Entschädigung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereinsfremd sind,
oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 VEREINSVERMÖGEN NACH AUFLÖSUNG
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Herrenberg, die das
Vermögen unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke im
Ortsteil Haslach zu verwenden hat.
§ 6 WÜRTTEMBERGISCHER LANDESSPORTBUND
1. Der Verein ist Mitglied des WLSB e.V., dessen Satzung er anerkennt. Der Verein
unterwirft sich damit den Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB
und seiner Verbände (Rechts-, Spiel-, Disziplinar-, Amateurordnung).
§ 7 MITGLIEDSCHAFT
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das
18. Lebensjahr vollendet hat.
2. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des
Hauptausschusses. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher oder mündlicher
Aufnahmeantrag.
3. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist schriftlich mitzuteilen und muss
begründet sein.
4. Mit der Aufnahme in den Verein unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des
Vereins und denen des WLSB.
5. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Hauptausschusses von der
Hauptversammlung ernannt werden (siehe Anhang Ehrenordnung)
6. Personen unter 18 Jahren gelten als Jugendliche. Sie werden in
Jugendabteilungen zusammengefasst. (siehe Anhang Jugendordnung)
7. Die Mitgliedschaft erlischt:
a. durch Tod
b. durch freiwilligen Austritt, der nur durch schriftliche Erklärung auf den Schluss
des Kalenderjahrs erfolgen kann. Die Austrittserklärung hat gegenüber dem
Vorstand zu erfolgen.
c. durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann nur durch den
Hauptausschuss beschlossen werden
· bei grobem Verstoss gegen die Vereinssatzung oder die Satzung des
WLSB,
· wenn das Vereinsmitglied sich unehrenhaft verhält oder das Ansehen des
Vereins durch Äusserung oder Handlung herabsetzt und schädigt.
8. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Der Ausschluss ist dem
Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Für Jugendliche gelten vorstehende
Bedingungen entsprechend.
§ 8 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1. Jedes Mitglied hat das Recht an den Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benützen.
2. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht und Wahlrecht und sind
wählbar für die zu besetzenden Vereins- und Abteilungsämter.
3. Die Ausübung des Mitgliedsrechts kann nicht übertragen werden.
4. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Idee der Leibesübungen nach besten
Kräften zu fördern und die Ziele des Vereins zu unterstützen und zu wahren. Ihr
Verhalten soll so sein, dass sie einerseits das Ansehen des Vereins fördern
und andererseits dem Sport einen angemessenen Platz
im gesellschaftlichen Bereich sichern.
§ 9 MITGLIEDSBEITRÄGE
1. Die Beitragshöhe wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des
Hauptausschusses festgesetzt. Der Hauptausschuss kann auf Antrag
Mitglieder teilweise oder ganz von der Beitragszahlung befreien.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jeden Kalenderjahres fällig und soll in
einem Betrag an den Verein bezahlt werden (siehe Anhang Beitragsordnung)
§ 10 ORGANE
Die Organe des Vereins sind:
1. die Hauptversammlung
2. der Hauptausschuss
3. der Vorstand

§ 1 DIE ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG
1. Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche
Hauptversammlung statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von dessen Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 14
Tage zuvor durch schriftliche Einladung oder in sonstiger geeigneter, jedem
Mitglied zugänglichen Weise unter Mitteilung der Tagesordnung.
2. Die Tagesordnung hat zu enthalten:
a. Erstattung des Geschäftsberichts durch den 1. Vorsitzenden
b. b. Bericht des Kassiers
c. c. Bericht des Abteilungsleiters
d. d. Bericht des Schriftführers
e. e. Bericht des Jugendleiters
f. f. Entlastungen
g. g. Neuwahlen
h. h. Beschluss über Anträge
3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der
Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätete Anträge
werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind
Dringlichkeitsanträge die mit dem Eintritt von besonderen Ereignissen
begründet werden. Für Anträge zur Änderung der Satzung und zur Auflösung
des Vereins
gilt dies jedoch nicht. Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern
mit
der Tagesordnung bekannt zu geben.
4. Die Wahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Mit Zustimmung der
Hauptversammlung kann offen abgestimmt werden. Stimmberechtigt sind alle
Mitglieder und Ehrenmitglieder.
5. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
erschienen ordentlichen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der
Erschienenen erforderlich. Jugendliche haben kein Stimmrecht, Sie können
auch nicht zu Mitgliedern des Vorstandes und zu Kassenprüfern gewählt
werden. Wird eine Satzungsbestimmung welche eine Voraussetzung der
Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige
Finanzamt zu verständigen.
6. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefassten
Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
§ 2 DIE AUSSERORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG
1. Sie findet statt:
a. wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage der Vereins oder mit
b. Rücksicht auf ausserordentliche Ereignisse für erforderlich hält.
c. beim Ausscheiden eines der beiden Vorsitzenden. Die
ausserordentliche Hauptversammlung hat einen Nachfolger zu wählen.
d. wenn die Einberufung von mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder
schriftlich gefordert wird.
2. Für die Durchführung gelten die Vorschriften des § 11
§ 3 DER HAUPTAUSSCHUSS
1. Der Hauptausschuss besteht aus
a. dem Vorstand
b. dem Abteilungsleiter
dem Kassier
dem Schriftführer
dem Jugendleiter
c. fünf weiteren Beisitzern, davon eine Frauenvertreterin.
2. Die unter 1b aufgeführten Mitglieder werden alle 2 Jahre von der
Hauptversammlung gewählt. Von den fünf Beisitzern (1c) ist jedes Jahr die
Hälfte durch die Hauptversammlung auf zwei Jahre zu wählen (rollierendes
System)
3. Der Hauptausschuss erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten,
insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
4. Der Ausschuss ist mindestens einmal vierteljährlich von dem ersten
Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem Stellvertreter
einzuberufen.
5. Die Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten
Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Hauptausschusses ist ein Protokoll
zu führen, das vom ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
6. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Ausschussmitglied aus, so bleibt
seine Stelle bis zur nächsten Hauptversammlung unbesetzt. Beim
Ausscheiden eines der beiden Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine
ausserordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen
Vorsitzenden zu wählen hat.
7. Der Hauptausschuss kann zu seinen Sitzungen sachkundige
Vereinsmitglieder
mit beratender Stimme zulassen.
8. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
der Mitglieder anwesend sind.
9. Der Hauptausschuss ist ehrenamtlich tätig.
§ 4 DER VORSTAND
1. Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern und zwar aus dem ersten
Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende.
3. Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch je einen der genannten
Vorstandsmitglieder vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2.
Vorsitzende nur im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden handeln darf.
4. Die Wahl der beiden Vorsitzenden erfolgt auf zwei Jahre nach dem
rollierenden System (s. § 13 Abs. 2).
5. Der 1. Vorsitzende leitet den Hauptausschuss. Bei einer Verhinderung wird er
von seinem Stellvertreter vertreten.
§ 5 KASSENPRÜFER
1. Von der Hauptversammlung sind zwei Kassenprüfer auf zwei Jahre zu
wählen, die nicht dem Hauptausschuss angehören dürfen Sie sind für die
Prüfung der Kassen des Vereins verantwortlich und haben zur
Hauptversammlung einen Bericht über die Kassenprüfung abzugeben. Die
Kassenprüfung hat 14 Tage vor der Hauptversammlung zu erfolgen. Bei
Ausfall eines Kassenprüfers während eines Geschäftsjahres erfolgt eine
Neuwahl durch den Hauptausschuss.
§ 6 ORDNUNGEN
1. Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine
Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine
Ehrenordnung sowie eine Jugendordnung geben. Mit Ausnahme der
Ge
chäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschliessen ist,
ist der Hauptausschuss für den Erlass der Ordnungen zuständig.
§ 7 STRAFBESTIMMUNGEN
1. Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen einer Strafgewalt. Der
Hauptausschuss kann Ordnungsstrafen sowie Geldstrafen verhängen gegen
jeden Vereins- angehörigen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen oder
das Vermögen des Vereins vergeht. Vor einem Strafbeschluss ist dem
Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
2. Gegen einen Strafbeschluss des Hauptausschusses ist Beschwerde an die
nächstfolgende Hauptversammlung gegeben, die dann entgültig entscheidet.
3. Ist Beschwerde erhoben, ist die Strafe solange auszusetzen bis entgültig
entschieden ist.
4. Wird eine verhängte Strafe innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung nicht
bezahlt, so gilt der Bestrafte aus dem Verein ausgeschlossen. Auf diese
Folge muss der Betroffene bei der Zustellung des Strafbeschlusses
hingewiesen werden.
5. Der Abteilungsausschuss kann Angehörige seiner Abteilung bei groben
Ordnungswidrigkeiten zeitlich begrenzt oder auf Dauer vom Übungsbetrieb
ausschliessen.
§ 8 AUFLÖSUNG DES VEREINS
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in der Hauptversammlung beschlossen
werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die
Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
2. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen
stimmberechtigten Mitglieder.
3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren,
welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
§ 9 INKRAFTTRETEN
1. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 20.03.1993
beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung . Sie tritt mit ihrer Eintragung
ins Vereinsregister in Kraft.
2. Damit erlöschen alle früheren Satzungen.
§ 10 EINTRAGUNG INS VEREINSREGISTER
1. Die Eintragung in das Vereinsregister wird durch das Amtsgericht Böblingen
bestätigt. (Vereinsregister Nr. 315 Amtsgericht Böblingen)
Datum ___________
Turnverein Haslach 1930 e.V.
_____________________ ____________________
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender